Ergonomische und ästhetische Gesichtspunkte der Gestaltung im öffentlichen Raum des Nahverkehrs am Beispiel Münchens. T. 2.
E. Schmidt
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E. Schmidt
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DE
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Berlin
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0340-4536
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ZLB: 4-Zs 399
BBR: Z 545
BBR: Z 545
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Abstract
In Tunnel- und Röhrensystemen unterirdischer Bahnhöfe des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) ist die Orientierung der Verkehrsteilnehmer weder an Landmarken noch mithilfe von GPS-Systemen möglich. Daher kommt der Gestaltung des unterirdischen Verkehrsraumes eine wesentliche Bedeutung zu. Ein Teilaspekt ist die Schriftgröße bei Leitsystemen. Auch eingeschränkt sehfähige Verkehrsteilnehmer müssen sich zurechtfinden können. In der Bundesrepublik Deutschland gibt eine keine Definition darüber, ab wann das Sehvermögen eines Menschen eingeschränkt ist. Insgesamt werden nur sehr schwere Behinderungen wie eine Sehschärfe von unter 0,3 erfasst. Eine Definition und Erfassung von Personen mit eingeschränktem Sehvermögen würde den wahren Bedarf an ausreichend großen schriftlichen Orientierungsinformationen zeigen. Grundsätzlich gilt, dass Schriftgrößen so gewählt sein sollten, dass sie von Sehbehinderten ebenfalls wahrgenommen werden können. In diesem Zusammenhang wird in dem Beitrag auf die Beschilderung des Münchner Hauptbahnhofs eingegangen, in dem den Fahrgästen der Weg zu den S- und U-Bahn-Anschlüssen angezeigt wird. Die Beschilderung von Fluchtwegen am Bahnsteig der U-Bahnen ist durch eine Verordnung geregelt. Paragraph 7 Absatz BOStrab legt fest, dass Beschriftungen und Sinnbilder eindeutig, gut lesbar und deutlich sehbar sein müssen. Notausgangsschilder sind nach DIN-Norm 4844 geregelt. Die Norm enthält jedoch keine Hinweise über die jeweilige Umgebungssituation und widerspricht damit nicht der internationalen ISO-Norm 16069. In einem weiteren Abschnitt wird auf die Lesbarkeit von Linienplänen und die Gestaltung von Linienverlaufsanzeigen eingegangen. Abschließend wird die Orientierung in Aufzügen behandelt, die aufgrund der Beschriftung der Bedienleisten durchaus eine Herausforderung für die Fahrgäste sein kann.
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Verkehr und Technik
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Nr. 7
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S. 251-257