Wann "haften" Gemeinden für rechtmäßige Bebauungspläne? - Ein Überblick über das Regelungssystem des Planungsschadenrechts.
Gemeindetag Baden-Württemberg
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Date
2011
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Publisher
Gemeindetag Baden-Württemberg
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DE
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Stuttgart
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ZLB: 4-Zs 1723
BBR: Z 333
BBR: Z 333
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RE
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Abstract
Stellen Städte und Gemeinden Bebauungspläne auf, so bestimmen sie damit die Nutzungsmöglichkeiten der Grundstücke und gestalten Inhalt und Schranken des Grundeigentums. Werden dadurch die Nutzungsmöglichkeiten der Grundstücke eingeschränkt oder aufgehoben, so sehen die Paragraphen 39 bis 44 des Baugesetzbuches (BauGB) unter bestimmten Voraussetzungen Entschädigungsansprüche der Grundstückseigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten gegen die den Bebauungsplan aufstellende Kommune vor. Der Beitrag gibt anhand von Beispielen einen Überblick über diese Regelungen des Planungsschadensrechts. Beispiel 1: Entschädigung für die Wertminderung des Grundstücks: Um ein neues Wohngebiet zu erschließen und die Wohnnutzung mit einem in der Nähe gelegenen Gewerbegebiet verträglich zu gestalten, möchte eine Gemeinde die gewerbliche Nutzung in dem Gewerbegebiet beschränken. Die Vorschrift bestimmt, dass der Grundstückeigentümer eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen kann, wenn die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder geändert wird und dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks eintritt. Beispiel 2: Entschädigung im Falle von fremdnützigen Feststetzungen: Eine Gemeinde beschließt, ihre Hauptstraße zu verschönern. Dazu soll beiderseits der Straße eine Allee angelegt werden. Sie beschließt deshalb einen Bebauungsplan, der die unmittelbar anliegenden Grundstücke auf einer Fläche von fünf Metern ab Straßenkante als Grünfläche ausweist. Nach Paragraph 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB sind die Festsetzungen vorrangig durch Übernahme der belasteten Flächen durch die Gemeinde zu entschädigen. Beispiel 3: Entschädigung für Vorbereitungsmaßnahmen: Ein Unternehmer beabsichtigt, seine bislang unbebauten Grundstücke einer gewerblichen Nutzung zuzuführen. Er hat dazu einen Architekten mit der Ausarbeitung der Planungen beauftragt. Die Gemeinde hat jedoch die zulässige Nutzung geändert. Paragraph 39 BauGB enthält eine Sondervorschrift für die Erstattung von Vertrauensschäden.
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Die Gemeinde
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Nr. 13
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S. 470-475