Revitalisierung des Gemeindewirtschaftsrechts.

Städtetag Nordrhein-Westfalen
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Städtetag Nordrhein-Westfalen

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Köln

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ZLB: 4-Zs 2851

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RE

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Abstract

Durch die Verschärfung des Gemeindewirtschaftsrechts im Jahre 2007 wurde die "Gemeindewirtschaftsklausel" in Nordrhein-Westfalen zur bundesweit strengsten Regelung ihrer Art ausgestaltet und so die kommunale wirtschaftliche Betätigung in unangemessener Weise erschwert. Bereits in dem geltenden Erfordernis des "dringenden" öffentlichen Zwecks lag eine nur schwer zu überwindende Hürde für die kommunalen Unternehmen. Zudem verlangt die bisher geltende "verschärfte Subsidiaritätsklausel" von den Kommunen den kaum zu erbringenden Nachweis einer besseren Aufgabenerfüllung als durch die Privatwirtschaft. Der Vergleich ist praktisch nicht möglich, da die wirtschaftlichen Unternehmen der Kommunen primär den öffentlichen Zweck nachhaltig erfüllen sollen und erst in zweiter Linie der Wirtschaftlichkeit verpflichtet sind. Der jetzt vorgelegte Gesetzentwurf zur Revitalisierung des Gemeindewirtschaftsrechts sieht vor, dass der Vorrang der Leistungserbringung durch Private wieder aufgegeben wird und der "einfache" öffentliche Zweck wieder ausreichen soll. Aus Sicht der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände stellt der Gesetzentwurf eine längst überfällige Reform des Gemeindewirtschaftsrechts dar, mit dem den Kommunen mehr Spielraum im Bereich der wirtschaftlichen Betätigung, und hier insbesondere im Bereich der Energieversorgung, eingeräumt wird und zusätzlich die überregionalen Wettbewerbsmöglichkeiten der kommunalen Energieversorger gestärkt werden. Zudem soll die bisherige Einschränkung der kommunalen Organisationsentscheidung im Bereich der Einrichtungen zur Deckung des Eigenbedarfs der Kommunen, die bisher nicht unter privater Rechtsform betrieben werden dürfen, aufgegeben werden. Der Beitrag enthält die Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände im Wortlaut sowie einen Beschluss des Städtetages NRW.

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Eildienst. Städtetag Nordrhein-Westfalen

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Nr. 11

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S. 6-8

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