Abwasser auf Abwegen. Abwasserentsorgung.
Eppinger
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Eppinger
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DE
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Schwäbisch-Hall
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0723-8274
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ZLB: 4-Zs 3025
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Abstract
Nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist Abwasser so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Die Beseitigung umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser. Nach den Landeswassergesetzen obliegt die Pflicht zur Abwasserbeseitigung in der Regel den Städten und Gemeinden. Um sie in die Lage zu versetzen, tatsächlich das gesamte Abwasser gemeinwohlverträglich beseitigen zu können, sehen die Landeswassergesetze eine Überlassungspflicht und die kommunalen Abwassersatzungen in der Regel einen Anschluss- und Benutzungszwang desjenigen vor, bei dem das Abwasser anfällt. Die kommunale Abwasserbeseitigungspflicht kann aber nur dann vollständig erfüllt werden, wenn die behandlungsbedürftigen Abwässer von privaten Grundstücken nicht schon durch Exfiltration auf eben diesen Flächen aus den Grundstücksentwässerungsanlagen entweichen. Der Grundstückeigentümer verstößt gegen seine Überlassungspflicht und den Anschluss- und Benutzungszwang, wenn Abwasser durch schadhafte Rohrleitungen auf dem privaten Grundstück versickert. Bisher wurde den Erfordernissen einer mängelfreien Planung, einer fachgerechten Bauausführung und Instandhaltung von Grundstücksentwässerungsanlagen nicht genügend Beachtung geschenkt. Die Folge ist ein Schadenspotenzial, das bei Zugrundelegung von 300 Euro pro Meter Sanierungskosten auf rund 240 Milliarden Euro geschätzt wird. Zur Abschätzung wurde von einer Anlagengesamtlänge von rund einer Million Kilometer ausgegangen, wovon auf Erfahrungswerten basierend rund 80 Prozent sanierungsbedürftig sind. Vor diesem Hintergrund werden die Folgen von undichten Grundstücksentwässerungsanlagen beschrieben. An gewerblichen und industriellen Standorten droht Grundwasser und Boden Gefahr hauptsächlich durch Abwasserinhaltsstoffe wie leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe, adsorbierbare organisch gebundene Halogene, Schwermetalle oder Nährstoffe. Im Abwasser von Gesundheitseinrichtungen wie beispielsweise Krankenhäuserbelasten Arzneimittel wie Antibiotika, Analgetika, Betablocker, Röntgenkontrastmittel, Zytostatika oder hormonell wirksame Substanzen Grundwasser und Boden. Selbst rein häusliche Abwässer sind nicht harmlos. Denn auch sie enthalten Rückstände von Arzneimitteln oder fäkale Keime und andere Krankheitserreger. Ein weiteres Problem sind Fremdwasserzuflüsse in öffentlichen Kanalnetzen und Kläranlagen, die vorwiegend durch Niederschlagswasser verursacht werden.
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Der Gemeinderat
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Nr. 7/8
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S. 40-41