Zukunft der Wohnraumförderung in NRW.
Städtetag Nordrhein-Westfalen
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Datum
2009
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Herausgeber
Städtetag Nordrhein-Westfalen
Sprache (Orlis.pc)
DE
Erscheinungsort
Köln
Sprache
ISSN
ZDB-ID
Standort
ZLB: 4-Zs 2851
Dokumenttyp
Dokumenttyp (zusätzl.)
Autor:innen
Zusammenfassung
Seit Gründung der Wohnungsbauförderungsanstalt (Wfa) im Jahr 1958 wurden die Darlehensrückflüsse aus der Finanzierung von Maßnahmen des sozialen Wohnungsbaus in einem zweckgebundenen Vermögen gebündelt. Nach dem Wohnungsbauförderungsgesetz darf dieses Vermögen ausschließlich für Zwecke der sozialen Wohnraumförderung eingesetzt werden. Die Zweckbindung blieb auch nach der Integration der Wfa zunächst in die WestLB, später in die NRW.BANK bestehen. Mit dem derzeit in parlamentarischer Beratung befindlichen Gesetzentwurf für ein "Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform im Wohnungswesen, zur Steigerung der Fördermöglichkeiten der NRW.BANK und zur Änderung anderer Gesetze" soll das Landeswohnungsbauvermögen von derzeit 18,5 Milliarden Euro vollständig in die NRW.BANK integriert werden und die bisherige Zweckbindung entfallen. Mit der Vollintegration soll nach den Plänen der Landesregierung die Eigenkapitalbasis gestärkt werden, da gegenwärtig aufgrund der Zweckbindung von den 18,5 Milliarden Euro lediglich gut 4 Milliarden Euro als haftendes Eigenkapital anerkannt werden. Für die Zukunft der Wohnraumförderung hätte die Vollintegration erhebliche Konsequenzen für den Wohnungsbau sowie für investive Maßnahmen im Gebäudebestand und damit für die Stadtentwicklung. In dem Beitrag werden die Auswirkungen benannt und es wird berichtet, dass der Städtetag Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 17. Juni 2009 die Landesregierung aufgefordert hat, für den Fall einer Vollintegration eine angemessene finanzielle Wohnraumförderung dadurch zu sichern, dass im NRW.BANK-Gesetz eine am bisherigen Niveau orientierte finanzielle Mindestausstattung für die Wohnraumförderung gesetzlich gewährleistet wird.
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Schlagwörter
Zeitschrift
Eildienst. Städtetag Nordrhein-Westfalen
Ausgabe
Nr. 12
Erscheinungsvermerk/Umfang
Seiten
S. 367-369