Vor der höchsten Instanz. Abfallwirtschaft.

Eppinger
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Eppinger

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Schwäbisch-Hall

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0723-8274

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ZLB: 4-Zs 3025

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RE

Abstract

Paragraph 15 Abs. 1 S. 1 Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetz (KrW/AbfG) sieht vor, dass Kommunen die in ihrem Gebiet angefallenen und zur Beseitigung überlassenen Haushaltsabfälle und Gewerbeabfälle entsorgen. Doch seit Jahren wird darüber gestritten, wem der Abfall gehört. Dabei geht es um Müllgebühren, lukrative Wertstoffe und Begriffe wie "Anfall" und "Überlassung" von Abfällen. Ob Besitzer von Haushaltsabfällen beispielsweise berechtigt sind, private Entsorgungsunternehmen mit der Verwertung ihrer Abfälle zu beauftragen, ist nach wie vor streitig. Doch bei dem aktuellen Rechtsstreit zwischen Kommunen und gewerblichen Entsorgungsunternehmen über die Zulässigkeit gewerblicher Abfallsammlungen zur Verwertung von Altpapier wurde in zwei Fällen den Betreibern gewerblicher Altpapiersammlungen der Rücken gestärkt. Mit einem weiteren Urteil wurde entschieden, dass das Nachsortieren von Haushaltsabfällen aus Restabfallbehältern nicht untersagt werden darf, womit einer Wohnungsbaugesellschaft Recht gegeben wurde, die ein gewerbliches Unternehmen damit beauftragt hatte, Restmüllbehälter auf ihren Grundstücken nachzusortieren. Voraussetzung für die Zulässigkeit des Nachsortierens ist allerdings der Nachweis, dass eine Nachsortierung nicht zu Gesundheitsbeeinträchtigungen führt. In dem Beitrag werden die aktuell ergangenen Urteile kommentiert.

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Der Gemeinderat

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Nr. 5

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S. 46-47

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