Der einfachgesetzliche Ausgleich zwischen kommunaler und privater Wirtschaftsbetätigung. Verfassungsrechtliche Forderungen insbesondere für den Rechtsschutz. Eine Untersuchung unter besonderer Berücksichtigung des Rechts des Landes Nordrhein-Westfalen.

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Marburg

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ZLB: 2004/1451

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DI
RE

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Sinn und Zweck der Kommunalwirtschaft sind seit jeher umstritten. Den Kommunen ist sie traditionelle Verpflichtung, mehr noch lukrative Einnahmequelle, die Finanzierungslücken ausfüllen soll. Die Privatwirtschaft heißt die Kommunalwirtschaft gut, wenn sie sich auf die Privatwirtschaft nicht attraktive Aktivitäten beschränkt, ansonsten 'sei die Kommunalwirtschaft sinnlose Konkurrenz, die man durch Abgaben und Steuern ungerechtfertigterweise mitfinanziere und sogar volkswirtschaftlich schädlich'. Versuche der Privatwirtschaft, die kommunale Konkurrenz gerichtlich verbieten zu lassen, allein deshalb, weil die Kommunen sich nicht an die gemeindeordnungsrechtlichen Vorgaben halten, gab es immer wieder. Ende der 19er Jahre schien vor den Zivilgerichten der Durchbruch geschafft. Der Bundesgerichtshof hat dem mittlerweile eine Absage erteilt. Die Arbeit beschäftigt sich mit dem Spannungsverhältnis zwischen Kommunal- und Privatwirtschaft ausgehend von den grundrechtlichen Vorgaben, überprüft die Einhaltung der notwendigen Voraussetzungen einer einfachgesetzlichen Ausgleichsnorm am Beispiel des Rechts in NRW, das teilweise verfassungswidrig ist und zeigt auf, dass Rechtsschutz gegen eine rechtswidrige Kommunalwirtschaft gewährt werden muss, und zwar durch Verwaltungsgerichte. difu

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314 S.

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