BayObLG, Urteil vom 25.11.2003 1Z RR 6/02. Erschließungsbeitragsbescheid, Aufhebung.

Boorberg
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München

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0522-5337

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IRB: Z 935
ZLB: 4-Zs 987

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Abstract

Amtliche Leitsätze: 1. Werden auf Grund eines angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheids im Vollstreckungsverfahren auch Säumniszuschläge und eine Mahngebühr gezahlt, so können die Säumniszuschläge und die Mahngebühr nach Aufhebung des Erschließungsbeitragsbescheids nicht als Schadenersatz analog § 717 Abs. 2 ZPO zurückgefordert werden. 2. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch umfasst in einem solchen Fall nicht auch die Säumniszuschläge und die Vollstreckungskosten. 3. Zur Frage, inwieweit § 17 Abs. 2 GVG es erfordert und ermöglicht, den im Zivilrechtsweg - auf Grund von Rechtsgrundlagen, für die der Zivilrechtsweg gegeben ist - geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung von Säumniszuschlägen und Vollstreckungskosten auch hinsichtlich öffentlich-rechtlicher Rechtsgrundlagen zu prüfen. difu

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Bayerische Verwaltungsblätter

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Nr. 9

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S. 280-283

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