Sanierung und Entwicklung als raumordnerische Aufgabe - § 7 Abs. 2 Nr. 2c ROG.
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DE
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Dresden
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ZLB: 2003/3073
IFL: Z 0500 - 42
IFL: Z 0500 - 42
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DI
RE
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Abstract
Im Zuge der Novelle des Raumordnungsgesetzes 1998 wurde ein völlig neuartiges Instrument in das ROG aufgenommen: § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 2c ROG eröffnet die Möglichkeit, Festlegungen für eine Sanierung und Entwicklung von Raumfunktionen in Raumordnungsplänen zu treffen. Sanierungs- und Entwicklungsgebiete sind ein planerisches Handlungsinstrument für Regionen, in denen sich Umweltschäden und strukturelle Probleme häufen und Kommunen mit der Problemlösung überfordert sind. Ein solches nachsorgendes Eingreifen und die Verbindung von Sanierung und räumlicher Entwicklung sind für die Raumordnung eine neue Herangehensweise. In der Arbeit untersucht die Autorin, wie Sanierungs- und Entwicklungsgebiete umzusetzen sind. Anhand von Beispielen werden die gesetzgeberischen Ausgestaltungsmöglichkeiten der Länder dargestellt, und es werden Fragen der Verwirklichung dieser Raumkategorie geklärt. Es wird gezeigt, dass Sanierungs- und Entwicklungsgebiete als ein planerisches Instrument dazu geeignet sind, Sanierung und räumliche Entwicklung zu verbinden. difu
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XII, 203 S.
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IÖR-Schriften; 42