Anfechtung einer imissionsschutzrechtlichen Genehmigung für einen Steinbruch durch eine Nachbargemeinde.

Boorberg
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2003

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Boorberg

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DE

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München

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0522-5337

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ZLB: 4-Zs 987
IRB: Z 935

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Abstract

1. § 36 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauGB erklärt lediglich das Einvernehmen der Gemeinde für erforderlich, in deren Gebiet das Vorhaben, das den Gegenstand des Genehmigungsverfahrens bildet, errichtet werden soll. 2. Eine benachbarte Gemeinde kann sich auf den öffentlichen Belang des Planungserfordernisses berufen, wenn das Vorhaben einen Koordinierungsbedarf auslöst, dem nicht das Konditionalprogramm des § 35 BauGB, sondern nur eine Abwägung im Rahmen einer förmlichen Planung angemessen Rechnung zu tragen vermag; Hierfür wäre ein qualifizierter Abstimmungsbedarf im Verhältnis benachbarter Gemeinden im Sinn des §2 Abs. 2 BauGB ein starkes Anzeichen. 3. Wenn dem Staat die Vollzugshoheit zukommt und dieser im Rahmen dieser Vollzugshoheit Gewässerbenutzungen zulässt, haben die Gemeinden nicht die Befugnis, sich über die Anrufung der Verwaltungsgerichte als Kontrolleur der zum Gewässerschutz berufenen staatlichen Wasserbehörden zu betätigen. BayVGH, Beschluss vom 2.4.2003 Az. 22 ZB 03.229. difu

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Bayerische Verwaltungsblätter

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Nr. 21

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S. 661-663

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