Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung und Bauplanungsabwägung nach dem Bau- und Raumordnungsgesetz.
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DE
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Regensburg
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ZLB: 2002/3050
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DI
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Abstract
Die Eingriffsregelung des §8 BNatSchG ist die tragende Bestimmung des gesamten BNatSchG. In ihr wird erstmals ein aktiver, vorsorgender und flächendeckender Naturschutzgedanke positivrechtlich verankert. Die Novellierung des Baugesetzbuchs im Jahr 1993 bewirkte eine neue Rechtslage. Die Anwendbarkeit der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung bei der Bauleitplanung wurde offiziell anerkannt, die Rechtswirkungen, insbesondere die Schutzstärke, der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung wurde jedoch in diesem Anwendungsbereich relativiert. Die Novellierung von 1997 hat zwar den Ausgleich der Beeinträchtigung der Natur neu konzipiert, sie gilt grundsätzlich jedoch nur als eine Verfeinerung der Rechtslage von 1993. Die neue Regelung war zwischen 1993 und 1997 Gegenstand eines Streits der juristischen Meinungen, insbesondere zwischen dem Baurecht und Umweltrecht. Die Arbeit will vor allem versteckte und bekannte Fragen aufspüren bzw. klarstellen. Zunächst wird dabei die Systematik der beiden berührten Rechtskomplexe geschildert und die Problematik unter systematischen und rechtspolitischen Aspekten analysiert. Schließlich wird der rechtspolitische Aspekt untersucht, um die Lösung des Problems der Bestimmung des Verhältnisses zwischen naturschützenden Belangen und anderen Belangen, insbesondere die Charakterisierung der Elemente der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung bei der planerischen Abwägung, zu finden und in diesem Zusammenhang die neue Regelung zu bewerten. goj/difu
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IV, 325 S.