Die schädliche Bodenveränderung als Abfall.

Bickel, Christian
Kohlhammer
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2005

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Kohlhammer

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DE

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Stuttgart

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0029-859X

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ZLB: 4-Zs 388

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Abstract

Der Abfallbegriff des deutschen Rechts ist an bewegliche Sachen gebunden. Unbewegliche Sachen können danach erst zu Abfall werden, wenn sie aus dem Verbund mit dem Grundstück gelöst sind und so zur beweglichen Sache im Rechtssinne geworden sind. Der EuGH hat nun gezeigt, dass diese für uns selbstverständliche Begriffsbestimung nicht in der Sache selbst, sondern in der Semantik des Begriffs liegt. Der Konflikt zwischen deutschem und europäischem Recht ist grundsätzlich - wenn auch ohne praktische Relevanz - schon immer da gewesen, indem das europäische Abfallrecht auch kontaminierte Anlagenteile zu Abfall erklärt und im deutschen Recht "Anlagen" auch unbewegliche Sachen sein können. Nun gilt es, die Folgen für die deutsche Rechtsordnung zu ermitteln. difu

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die Öffentliche Verwaltung

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Nr. 23

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S. 994-996

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