Tätigkeitsbericht gemäß § 22 Abs. 3 HeimG der Heimaufsicht über Einrichtungen der Alten- und Behindertenhilfe in der Stadt Regensburg für den Berichtszeitraum 01.01. 2005 bis 31.12.2006.
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Regensburg
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BE
EDOC
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Seit der Föderalismusreform vom 1. September 2006 ist die Zuständigkeit für das Heimgesetz wieder vom Bund auf die Länder übergegangen. Das bedeutet, dass die Länder alle Rahmenbedingungen für die Weiterentwicklung rund um Betreuung und Pflege regeln. Bayern bereitet derzeit ein neues Heimgesetz vor. Bis dieses in Kraft tritt gilt das Bundesgesetz mit seinen begleitenden Verordnungen weiter. Bei der Durchführung und Umsetzung des HeimG handelt es sich somit um eine Aufgabe des "übertragenen Wirkungskreises", deren Erledigung bei der Stadt Regensburg durch Verwaltungsgliederung dem Senioren- und Stiftungsamt zugewiesen wurde. Es ist die Aufgabe der Heimaufsicht, die Umsetzung des Heimgesetzes, als ein Bewohnerschutzgesetz, fachlich und ordnungsrechtlich zu überwachen. Die Heimaufsicht überprüft, ob in den Einrichtungen der Alten- und Behindertenhilfe entsprechend des gegenwärtigen, aktuellen Standes der Fachlichkeit gearbeitet wird. Die Heimaufsicht hat aber auch die Pflicht der Beratung aller Beteiligten. Dem Zuständigkeitsbereich der Heimaufsicht der Stadt Regensburg unterlagen zum Stichtag 31. Dezember 2006 insgesamt ca. 1885 vollstationäre Heimplätze der Alten- und Behindertenhilfe in 19 Einrichtungen der Altenhilfe sowie sieben Einrichtungen der Behindertenhilfe. difu
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14 S.