Öffentliches Baurecht für Wirtschaftsförderer. Crash-Kurs. Mittwoch, 13. Juni 2007 Bergisch Gladbach-Bensberg.

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DE

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Bonn

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ZLB: 4-2007/1939

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In der Schrift wird der Kursinhalt "Öffentliches Baurecht für Wirtschaftsförderer" behandelt. Um das notwendige Planungsrecht für die Zulassung von Vorhaben zu schaffen, hat der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten vorgesehen. Wenn und soweit eine Gemeinde einen Bebauungsplan aufgestellt hat, richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben an dessen Voraussetzungen aus. Ein derartiger Bebauungsplan ist nach § 1 Abs. 3 BauGB aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Daneben hat der Gesetzgeber inzwischen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemäß § 12 Abs. 1 BauGB entwickelt, bei dem sich der Vorhabenträger verpflichten muss, ein bestimmtes Vorhaben zu errichten. Unabhängig von den Vorgaben einer Gemeinde durch den Bebauungsplan kann ein Vorhaben auch im Einzelfall zugelassen werden. Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde vorzubereiten und zu leiten. Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan und der Bebauungsplan. sg/difu

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83 S.

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Vhw Seminare; NW072130