Das uneingeschränkte Abweichungsrecht nach Art. 72 Abs. 3 GG Notwendige Bemerkungen zum Bereich der Raumordnung.

Akademie für Raumforschung und Landesplanung
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Akademie für Raumforschung und Landesplanung

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Hannover

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ZLB: 4-Zs 2719
BBR: Z 26A
IFL: Z 441

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Abstract

Mit den Änderungen des Grundgesetzes durch die Föderalismusreform ist eine Neuerung in das Verfassungsrecht eingetreten: das Recht der Länder, in bestimmten Materien (der ehemaligen Rahmengesetzgebung, die jetzt in die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes nach Art. 74 GG überführt worden sind) von den erlassenen Bundesgesetzen abweichen zu dürfen. Nach dem Verfassungswortlaut wird das Abweichungsrecht den Ländern in unterschiedlicher Weise zugestanden, eingeschränkt in den Materien Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine), Naturschutz und Landschaftspflege (ohne die Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes und das Recht des Meeresnaturschutzes) und Wasserhaushalt (ohne Stoff- und abfallbezogene Regelungen); uneingeschränkt in den Materien Bodenverteilung, Raumordnung sowie Hochschulzulassung und Hochschulabschlüsse. Mit den Konsequenzen für raumordnerische Regelungen auf Bundes- wie auf Landesebene befasst sich der Beitrag. difu

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Nachrichten. ARL

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Nr. 3

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S. 12-14

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