Naturschutzrechtliches Vermeidungsgebot und künftige naturräumliche Entwicklung - Zur Eingriffsbewertung bei ökologischen "Potenzialstörungen".

Heymann
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Heymann

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Köln

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0012-1363

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ZLB: 4-Zs 61
BBR: Z 121

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Abstract

Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung gebietet, den Verursacher eines Eingriffs zu verpflichten, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen oder in sonstiger Weise zu kompensieren. Sind die Beeinträchtigungen weder zu vermeiden, noch in angemessener Frist auszugleichen oder in sonstiger Weise zu kompensieren, darf der Eingriff nicht zugelassen werden, soweit die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung im Range vorgehen. Schützt die Eingriffsregelung - hier: das naturscbutzrechtliche Vermeidungsgebot - nur den aktuellen Zustand eines Lebensraumes, oder sind auch künftige naturräumlische Entwicklungen im Rahmen des Vermeidungsgebotes zu berücksichtigen? Dieser Frage wird nachgegangen. Nach Ansicht der Verfasser ist die Ausgangsfrage durch das Urteil des BundesVerwaltungsgerichtes vom 16.12. 2005 nicht abschließend beantwortet. difu

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Deutsches Verwaltungsblatt

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Nr. 7

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S. 415-419

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