Gebührenpflicht bei Anordnung nach § 29 d Abs. 2 StVZO. Ab welchem Zeitpunkt gelten Zwangsmaßnahmen als eingeleitet?

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München

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0934-1307

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ZLB: 4-Zs 4033

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Abstract

Nachdem der Versicherer des Kraftfahrzeugs der (in NRW gelegenen) kreisfreien Stadt D mitgeteilt hat, dass der Versicherungsschutz des Fahrzeugs erloschen sei, untersagte die Stadt D durch Verfügung vom 27.9.2004 dem Fahrzeughalter den Betrieb seines Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr. Gleichzeitig ordnete die Stadt D die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung an. Ebenfalls drohte sie für den Fall der Nichtdurchführung der geforderten Maßnahmen ein Zwangsgeld an. Nach Absenden dieser Ordnungsverfügung, aber noch vor Zustellung selbiger bei dem Fahrzeughalter, legte dieser eine neue Versicherungskarte vor. Daraufhin hob die Stadt D ihre Verfügung vom 27.9.2004 auf und setzte mit Bescheid vom 4.10.2004 eine Gebühr auf der Grundlage von Satz 2 der Nummer 254 der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) fest. Die Gebührenerhebung der Stadt D ist rechtmäßig erfolgt, da der Wegfall der Voraussetzungen der Anordnung sowie dessen Nachweis erst nach Absenden der Zwangsmittelandrohung erfolgt ist, somit also zu diesem Zeitpunkt die Maßnahme bereits eingeleitet war. difu

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Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht

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Nr. 6

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S. 298-300

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