Braunkohlenplanung und Entschädigungsrecht - ist der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber zum Handeln verpflichtet?
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DE
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Baden-Baden
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0943-383X
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ZLB: 4-Zs 4358
IRB: Z 1830
TIB: ZO 9840
IRB: Z 1830
TIB: ZO 9840
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Abstract
In dem vor kurzem genehmigten Braunkohlenplan zur Umsiedlung der im rheinischen Braunkohlentagebaugebiet Garzweiler II liegenden Orte Borschemich sowie Immerath, Lützerath und Pesch wurden nach ausführlicher Vorberatung in den zuständigen Gremien weit über die gesetzlichen Regelungen hinausgehende Grundsätze für die Entschädigung der Rechts- und Vermögensnachteile der Umsiedler aufgenommen. Zeitgleich hat die von diesem Tagebau betroffene Kommune, die Stadt Erkelenz, im Rheinischen Braunkohlenrevier erstmalig für ihre Bürger eine vertragliche Regelung mit dem Bergbautreibenden, der RWE Power AG, über die Entschädigung für den auszugleichenden Rechts- und Vermögensnachteil abgeschlossen. Erstaunlich ist, dass bislang zwischen den Regelungen zum Entschädigungsrecht in den ostdeutschen Braunkohlenrevieren und dem Rheinischen Braunkohlenrevier noch erhebliche Unterschiede in der rechtlichen Qualität der Entschädigungsgrundsätze bestehen. Zur dringend notwendigen Vereinheitlichung der Rechtsverbindlichkeit der Entschädigungsgrundlagen ist jedoch nicht der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber gefordert, sondern der Bergbautreibende. difu
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Zeitschrift für Umweltrecht
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Nr. 5
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S. 239-244