Gemeindegebietsreform in Brandenburg - Ribbeck.
Boorberg
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Boorberg
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DE
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Stuttgart
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0942-5454
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ZLB: Zs 4381
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Abstract
Im Zusammenhang mit der Gemeindegebietsreform in Brandenburg - Ribbeck hat sich das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg zu den Anforderungen geäußert, die an die Anhörung der Bevölkerung vor einer Gemeindeauflösung zu stellen sind. Mit einer kommunalen Verfassungsbeschwerde wehrt sich die amtsangehörige Gemeinde Ribbeck zum einen gegen die Auflösung des bisherigen Amts Nauen-Land und die Eingliederung der anderen Gemeinden des früheren Amts Nauen-Land in die Stadt Nauen sowie gegen die eigene Eingliederung in die Stadt Nauen. Sie hält die Eingliederung schon deshalb für verfassungswidrig, weil weder die Bevölkerung des unmittelbar betroffenen Gebiets noch sie selbst als Gemeinde ordnungsgemäß angehört worden seien. Ferner sei der Nachweis nicht erbracht worden, dass die Gemeinde ungeeignet sei, den Anforderungen moderner Selbstverwaltung zu entsprechen; der Abwägungsvorgang sei fehlerhaft. Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg bestätigt die Verfassungsgemäßheit der Eingliederung in seinem Urteil vom 18.12.2003 - VfGBbg 97/03 - Landes- und Kommunalverwaltung (LKV) 2004 Heft 7 S. 313. difu
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Die Kommunalverwaltung. Brandenburg
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Nr. 11, Landesbeil.
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S. 81-87/Rdnr.B25