Zur Anwendung des § 5 WiStG auf Sonderobjekte.
Werner
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Werner
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DE
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Düsseldorf
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0340-7497
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ZLB: 4-Zs 818
IRB: Z 1039
IRB: Z 1039
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Abstract
Während in weiten Teilen des Bundesgebiets eine Entspannung auf dem Wohnungsmarkt festzustellen ist bis hin zu erheblichen Leerständen, besteht in einigen Gebieten, insbesondere den Ballungsräumen, nach wie vor ein geringes Angebot an Wohnraum. Bezieht es sich auf den gesamten Wohnungsbestand, scheint die generelle Anwendung des § 5 WiStG unproblematisch. Der Blick auf den allgemeinen Nachfrageüberhang verhindert dabei die differenzierte Betrachtung des konkret zu beurteilenden Objekts innerhalb des gesamten Marktgefüges. Deutlicher zeigt sich die Problematik in den Fällen, in denen für schlecht ausgestattete oder ungünstig gelegene Wohnungen nur schwer Mieter zu finden sind, während attraktive Objekte und/oder Lagen eine starke Mieternachfrage verzeichnen. Es soll nicht dieser allgemeinen Teilmarktproblematik nachgegangen werden, sondern der Frage, wie mit § 5 WiStG bei besonders herausgehobenen Objekten zu verfahren ist, d.h. ob die Vorschrift nach Historie, Sinn und Zweck überhaupt einschlägig ist. difu
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Zeitschrift für Miet- und Raumrecht
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Nr. 2
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S. 97-99