Rasenfläche als öffentlicher Verkehrsraum.
Beck
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Beck
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DE
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München
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0934-1307
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ZLB: 4-Zs 4033
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Abstract
StGB § 315 b: Das Tatbestandsmerkmal der "Sicherheit des Straßenverkehrs" bezieht sich nur auf den öffentlichen Verkehrsraum und setzt daher voraus, dass durch die Tathandlung in den Verkehr auf Wegen und Plätzen, die jedermann oder allgemein bestimmten Gruppen dauernd oder vorübergehend zur Benutzung offen stehen, eingegriffen worden ist. Eine Rasenfläche, die von einzelnen Besuchern einer Behörde zur Abkürzung des Zugangs benutzt wird, gehört dazu grundsätzlich nicht. BGH, Beschluss vom 8.6.2004 - 4 StR 160/04 (LG Landshut). difu
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Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht
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Nr. 1
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S. 50-51