Stadtumbau: Neue Aufgabe - alte Instrumente?
Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung
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Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung
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DE
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Bonn
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0303-2493
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ZLB: Zs 2548-4
BBR: Z 703
IRB: Z 885
IFL: Z 0073
BBR: Z 703
IRB: Z 885
IFL: Z 0073
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Abstract
Der Beitrag dient der Beantwortung von vier Fragestellungen: 1. Ist das Städtebaurecht - speziell das Sanierungsrecht - schon heute auf den Rückbau anwendbar? 2. Ist das Eingriffsinstrumentarium ergänzungsbedürftig? 3. Ist der Gebietsbezug des besonderen Städtebaurechts nach wie vor sinnvoll? 4. Ist die Städtebauförderung aus Kassen des Bundes und der Länder noch zeitgemäß organisiert? Das Sanierungsrecht ist anwendbar, weil Leerstand von Wohn- und Gewerberäumen Beweiszeichen für einen Funktionsmangel sein kann. Das Instrumentarium des Besonderen Städtebaurechts ist jedoch im Hinblick auf den Stadtumbau insgesamt verbesserungsfähig. Als neues "Umbaugebiet" kommt das "Umstrukturierungsgebiet" nach § 172 Abs. 1 Nr. 3 BauGB in Frage. Es muss dazu in Einzelheiten der neuen Aufgabe angepasst werden. Die Förderungsbedingungen sollten durch Aufnahme der gegenwärtigen Förderpraxis in das BauGB verstetigt werden. difu
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Informationen zur Raumentwicklung
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Nr. 10/11
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S. XIV, 695-707