Freiheitsstrafe bei grobem Verkehrsverstoß nicht schon bei Fehleinschätzung der Verkehrssituation.
Beck
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Beck
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München
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0934-1307
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ZLB: Zs 4033-4
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Abstract
StGB §§ 56 III, 222: Bei einem Verkehrsunfall mit besonders schweren, insbesondere tödlichen Unfallfolgen kommt die Vollstreckung einer verhängten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten zur Verteidigung der Rechtsordnung nach § 56 Abs.3 StGB dann in Betracht, wenn der Unfall Folge eines besonders groben und rücksichtslosen Verkehrsverstoßes ist. Die falsche Einschätzung einer Verkehrssituation oder die bloße Überschätzung der eigenen Fähigkeiten im Umgang mit einem Kraftfahrzeug genügt hierfür ohne Hinzutreten weiterer Umstände jedoch nicht. OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.2.2003 - 1 Ss 82/02. difu
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Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht
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Nr. 3
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S. 156-158