Keine Verletzung der Aufsichtspflicht bei Radwegbenutzung durch 5-jähriges Kind. LG Mönchengladbach, Urteil vom 14.10.2003 - 5 S 75/03.

Beck
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Beck

Sprache (Orlis.pc)

DE

Erscheinungsort

München

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0934-1307

ZDB-ID

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ZLB: Zs 4033-4

Dokumenttyp (zusätzl.)

RE

Autor:innen

Zusammenfassung

BGB § 832; StVO § 2 V: 1) Es stellt keine Aufsichtspflichtverletzung dar, wenn der Aufsichtspflichtige auf dem Radweg ca. 7 m vor seinem Kind herfährt. 2) Eine unfallursächliche Aufsichtspflichtverletzung ist auch nicht darin zu sehen, dass das 5-jährige Kind entgegen § 2 V 1 StVO statt auf dem Gehweg auf dem Radweg fährt, weil sich der Unfallgegner auf den Verstoß gegen § 2 V 1 StVO nicht berufen kann, da er vom Schutzbereich dieser Norm als Linksabbieger nicht erfasst wird. LG Mönchengladbach, Urt. v. 14.10.2003 - 5 S 75/03.

Beschreibung

Schlagwörter

Zeitschrift

Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht

Ausgabe

Nr. 3

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Seiten

S. 144-145

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