Beschränkung der Freizügigkeit eines EU-Ausländers aus Gründen der öffentlichen Ordnung.

Boorberg
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2003

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Boorberg

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DE

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Stuttgart

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0942-5454

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ZLB: Zs 4381

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Authors

Abstract

Ein Spanier baskischer Herkunft wurde im Zusammenhang mit der Entführung eines Industriellen in Bilbao/Spanien in Frankreich festgenommen und zu einer Freiheitsstrafe mit anschließendem Aufenthaltsverbot verurteilt. Nachdem das Aufenthaltsverbot abgelaufen war, lebte der Baske mit vorläufiger Aufenthaltsbewilligung in Frankreich. Da er weiterhin Beziehungen zur ETA hatte, wurde lt. Verfügung des franz. Innenminister dem Basken verboten, sich in den Departments entlang der spanischen Grenzen aufzuhalten. Gleichzeitig untersagte der Präfekt des Departments Haute-Seine dem Mann, dieses Department ohne Erlaubnis zu verlassen. Der Baske focht beide Verfügungen ergebnislos an. Auf sein Rechtsmittel wurde das Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt. Die Vorlagefrage lautete, ob Art. 48 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) es einem Mitgliedstaat verwehrt, gegenüber einem Wanderarbeitnehmer, der die Staatsbürgerschaft eines anderen Mitgliedstaats besitzt, ordnungsbehördliche Maßnahmen zu treffen, mit denen das Aufenthaltsrecht dieses Wanderarbeitnehmers auf einen Teil des nationalen Hoheitsgebiets beschränkt wird. Der EuGH bejahte diese Frage in seinem Urteil unter bestimmten Voraussetzungen. Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.11.2002 - Rs. C-100/01 - Deutsches Verwaltungsblatt (DVBI.) 2003 Heft 7 S.455. difu

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Die Kommunalverwaltung. Brandenburg

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Nr. 11

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S. 326-327/Rdnr.178

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