Vorzeitige Rückkehr einer schwangeren Arbeitnehmerin aus dem Erziehungsurlaub.
Boorberg
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Boorberg
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DE
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Stuttgart
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0942-5454
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ZLB: Zs 4381
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Abstract
Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist eine Arbeitnehmerin, die mit Zustimmung ihres Arbeitgebers vor dem Ende ihres Erziehungsurlaubs vorzeitig an ihren Arbeitsplatz zurückkehren möchte, nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber mitzuteilen, dass sie schwanger ist, wenn sie wegen bestimmter gesetzlicher Beschäftigungsverbote ihre Tätigkeit nicht in vollem Umfang ausüben kann. Der Arbeitgeber ist nicht zur Anfechtung seiner Willenserklärung, mit der er der Rückkehr der Arbeitnehmerin an ihren Arbeitsplatz vor dem Ende des Erziehungsurlaubs zugestimmt hat, berechtigt, weil er sich über das Bestehen einer Schwangerschaft bei der Betroffenen geirrt hat. EuGH, Urteil vom 27.2.2003 - Rs. C-320/01 - Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2003 Heft 1 S.1107. difu
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Die Kommunalverwaltung. Brandenburg
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Nr. 11
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S. 321-323 / Rdnr.175