Amtshaftung wegen fehlender Ausübung der kommunalen Rechtsaufsicht gegenüber der Gemeinde.

Boorberg
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Boorberg

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Stuttgart

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0942-5454

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ZLB: Zs 4381

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Abstract

Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.12.2002 - III ZR 201/01. In dem Urteil hat sich der BGH mit der Amtshaftung eines Landkreises in Sachsen wegen fehlerhafter Ausübung der kommunalen Rechtsaufsicht gegenüber einer Gemeinde befasst. Der BGH bestätigt dabei das Urteil der Vorinstanz und fasst seine Entscheidung zusammen: »Die kommunale Rechtsaufsicht kann Amtspflichten der Aufsichtsbehörde auch gegenüber der zu beaufsichtigenden Gemeinde als einem geschützten Dritten begründen. Schutzpflichten der Aufsicht gegenüber der Gemeinde können auch bei begünstigenden Maßnahmen bestehen, also solchen, die von der Gemeinde selbst angestrebt werden, etwa bei der Genehmigung eines von der Gemeinde abgeschlossenen Rechtsgeschäfts. Verletzungen dieser Pflichten können Amts- oder Staatshaftungsansprüche der Gemeinde gegen die Aufsichtsbehörde auslösen.« difu

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Die Kommunalverwaltung. Brandenburg

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Nr. 8

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S. 228-230/Rdnr.123

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