Klauselkontrolle bei Wohnraummietverträgen.
Werner
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Werner
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DE
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Düsseldorf
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0340-7497
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ZLB: 4-Zs 818
IRB: Z 1039
IRB: Z 1039
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Abstract
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen über Wohnraummietverträge sind folgende Klauseln unwirksam: 1. Der Mieter erteilt dem Vermieter hiermit eine Einzugsermächtigung von dem Datenblatt unter V. bezeichneten Konto. Bei Änderung des Kontos ist dies dem Vernieter unverzüglich anzuzeigen, um eine neue Einzugsermächtigung zu erteilen. 2. Bei Störungen im Fahrstuhlbereich, in der Warmwasserversorgung und der Heizung hat der Mieter keinen Anspruch auf Entschädigung, es sei denn, die Störungen sind auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches HandeIn des Vermieters zurückzuführen. 3. Für Schadenersatzansprüche des Mieters wegen Unfälle irgendwelcher Art im Zusammenhang mit dem Fahrstuhl haftet der Vermieter nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. LG Frankfurt/Oder, Urteil vom 22.7.2003 12 O 58/03, nicht rechtskräftig. difu
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Zeitschrift für Miet- und Raumrecht
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Nr. 10
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S. 741-743