Immissionsschutzrechtliche Anordnungen gegen Kommunen.

Boorberg
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Stuttgart

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0942-5454

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ZLB: Zs 4381

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Abstract

Eine (hessische) Stadt hatte ein in einem reinen Wohngebiet von ihr betriebenes Hallenbad um ein Außenschwimmbecken mit Wasserspielanlagen sowie um eine Liegewiese erweitert. Nach Beschwerden von Anwohnern über den Lärm aus der Anlage erließ die staatliche Immissionsschutzbehörde gegenüber der Stadt einen Bescheid, worin sie darauf hinwies, dass die immissionsschutzrechtlichen Richtwerte einzuhalten sind, und der Stadt aufgab, durch Errichtung eines großräumigen Schallschutzschirms oder durch andere geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass der maßgebende Lärmschutzrichtwert (gem. § 2 Abs.2 Nr.4 und Abs.4 Nr.3 der Sportanlagenlärmschutzverordnung vom 18.7.1991 - BGBl. S.1588) eingehalten wird. Dagegen erhob die Stadt Klage, weil die lmmissionsschutzbehörde für eine solche Anordnung nicht zuständig sei. Die Klage hatte in der ersten und zweiten verwaltungsgerichtlichen Instanz Erfolg. Das BVerwG hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache an das Berufungsgericht zurück. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.7.2002 - 7 C 24.01 - Die Öffentliche Verwaltung (DÖV) 2003 Heft 2 S.84. difu

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Die Kommunalverwaltung. Brandenburg

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Nr. 6

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S. 191-192/Rdnr.102

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