Abrißkündigung, Stadtentwicklungsplanung, Unzumutbarkeit der Fortsetzung eines Mietvertrages.

Werner
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Werner

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Düsseldorf

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0340-7497

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ZLB: 4-Zs 818
IRB: Z 1039

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Abstract

1) Eine Kündigung wegen einer "wirtschaftlichen Verwertung" i.S. von § 573 Abs.2 Nr.3 BGB liegt nur dann vor, wenn damit ein im Grundstück liegender Wert realisiert werden soll. 2) Ein berechtigtes Interesse an der Beendigung eines Mietverhältnisses i.S. von § 573 Abs.2 Satz 1 BGB kann sich auch daraus ergeben, dass die demographische Entwicklung und die Stadtentwicklungsplanung den Abriss von Häusern erfordern und der Vermieter in die Planungen eingebunden ist. 3) Übersteigen die laufenden Kosten bei weitem die Einnahmen aus einem fortbestehenden Mietverhältnis, kann dem Vermieter ein Festhalten an dem Vertrag unzumutbar sein. LG Gera, Urteil vom 11.6.2003 - 1 S 123/03 (nicht rechtskräftig), Revision zum BGH ist eingelegt worden. difu

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Zeitschrift für Miet- und Raumrecht

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Nr. 9

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S. 680-682

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