Absehen von Fahrverbot erfordert keine außergewöhnliche Härte.

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München

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0934-1307

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ZLB: Zs 4033-4

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Abstract

1) Bei der Verwertung von Voreintragungen eines Betr. im Rahmen der Fahrverbotsentscheidung sind grundsätzlich das Datum des Erlasses des Bußgeldbescheides und das seiner Rechtskraft anzugeben. 2) Das Absehen von einem nach der BußgeldkatalogVO indizierten Fahrverbot ist nicht nur bei Vorliegen einer "Härte außergewöhnlicher Art" möglich. Vielmehr reichen dazu schon "erhebliche Härten oder eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher oder durchschnittlicher Umstände" aus. OLG Hamm, Beschluss vom 22.1.2003 - 2 Ss OWi 1148/02. difu

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Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht

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Nr. 8

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S. 398-399

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