Haftungsprivilegierung des städtischen Sportstättenverwalters gegenüber verletzen Schülern.

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München

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0934-1307

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ZLB: Zs 4033-4

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Abstract

Wird ein Sportunterricht nach dem Willen des Schulträgers auf einer von ihm betriebenen Sportstätte (hier: Skipiste) als Schulunterricht durchgeführt, ist nicht nur ein bei der unterrichtsbezogenen Tätigkeit eines Schülers eingetretener Unfall als Schulunfall anzusehen, sondern es sind auch alle mit der Vorbereitung und Durchführung eines solchen ausgelagerten Schulunterrichts befassten Mitarbeiter der Sportstätte im Rahmen der Haftungsprivilegierung des § 106 I Nr.3 SGB VII als insoweit in den Schulbetrieb eingegliederte Betriebsangehörige zu betrachten. BGH, Urteil vom 26.11.2002 - VI ZR 449/01 (LG Dresden). difu

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Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht

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Nr. 3

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S. 124-125

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