Hinweise zum Radverkehr außerhalb städtischer Gebiete H RaS 02. Ausgabe 2002.
FGSV Verl.
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FGSV Verl.
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DE
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Köln
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ZLB: 4-2003/545
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Abstract
Die Hinweise bieten ein systematisches Regelwerk für die Radverkehrsplanung außerorts und für den dörflichen Innerortsbereich. Sie sollen helfen, die seitens der Politik, von Verbänden und nach der StVO zunehmenden Anforderungen an Außerortsverbindungen für den Radverkehr sachgerecht zu erfüllen. Durch eine abgestimmte Netzplanung sollen die von Kommune, Land, Bund und Europa geplanten Freizeit und Alltagsnetze integriert und mit einer einheitlichen Wegweisung ausgestattet werden. Neben Kreis-, Landes- und Bundesstraßen lassen sich land- und forstwirtschaftliche Wege in diese Netze einbinden, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind. Standardlösung für die Fahrbahnoberfläche von Radwegen sind bituminöse Decken. Nur ausnahmsweise kommen wassergebundene Decken in Frage. Ob der Radverkehr auf den Dorf- und Außerortsstraßen separat oder auf der Fahrbahn geführt werden soll, hängt von den Verkehrsmengen des Kfz-Verkehrs und des Fußgänger- und Radverkehrs ab. Zweirichtungsradwege erfordern Querungshilfen am Anfang und Ende. Im Mischverkehr auf Außerortsstraßen können Seitenstreifen mit unter 2,00 m Breite relativ gut befahren werden, weil diese für den schnellen Kfz Verkehr zu schmal sind. Fahrbahnränder sollen durchgehend befestigt werden. Möglichkeiten zur verträglichen Abwicklung des Radverkehrs sind Geschwindigkeitsdämpfung des Kfz-Verkehrs und Wochenendsperrungen für den Kfz Verkehr z.B. von Uferstraßen. Verschiedene Förderinstrumente der regionalen Ebenen und verschiedener Ressorts vom Verkehrs- bis zum Arbeitsministerium ermöglichen die Mitfinanzierung von Investitionen für den Radverkehr im ländlichen Raum. Wo sich Alltags und Freizeitnetze überlagern, können Kosten über den Tourismus oder den Verkehrsetat finanziert werden. Die HRaS 2002 ergänzen und vertiefen die Aussagen vorliegender Regelwerke der FGSV. Sie richten sich vorrangig an Entscheidungsträger und Planer in Landkreisen, Straßenbauämtern, Tourismusstellen, Planungsbüros und Verkehrsbehörden im ländlichen Raum. difu
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39 S.
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FGSV; 251