Die Umsetzung des Wirtschaftlichkeitsgebots.
DMB-Verl.
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Date
2012
Journal Title
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Publisher
DMB-Verl.
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DE
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Berlin
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0173-1564
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ZLB: 4-Zs 2290
BBR: Z 508
BBR: Z 508
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Authors
Abstract
Nach der Formulierung des § 556 Abs. 3 S. 1 BGB hat der Vermieter das Gebot der Wirtschaftlichkeit bei der Abrechnung der Betriebskosten zu beachten. Die Formulierung ist missverständlich. Geregelt werden sollte wohl nicht die Tatbestands- sondern die Rechtsfolgenseite. Das Wirtschaftlichkeitsgebot soll seine Wirkung nur bei der Abrechnung entfalten. Dagegen steht dem Mieter kein selbständig einklagbarer Anspruch gegen seinen Vermieter auf bestimmte Dispositionen oder auch allgemeiner auf kostenbewusstes Wirtschaften zu. Der Vermieter bleibt in seinen Entscheidungen frei, hat nur die finanziellen Konsequenzen zu tragen. Daher hat der Veranstalter das Thema wohl auch bewusst nicht "Die Durchsetzung des Wirtschaftlichkeitsgebots" genannt. Zu untersuchen ist unter der Überschrift "Die Umsetzung des Wirtschaftlichkeitsgebots" ganz eingeschränkt, welche Möglichkeiten dem Mieter verbleiben, wenn er bei Prüfung der Betriebskostenabrechnung eine Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgebots vermutet.
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Wohnungswirtschaft & Mietrecht
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Nr. 5
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S. 235-243