Energieeffizienz in der Beschaffungspraxis.
Beck
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Beck
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DE
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München
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1439-6351
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ZLB: 4-Zs 6672
BBR: Z 558
BBR: Z 558
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RE
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Abstract
In den Jahren 2010 und 2011 gab es bedeutende Änderungen in §§ VGV § 4 und VGV § 6 VgV , welche darauf zielen, die Energieeffizienz als besonders hervorgehobenen Aspekt im Vergaberecht zu verankern. Daraus ergeben sich drei grundlegende Verpflichtungen für den Auftraggeber: Erstens muss der Auftraggeber in der Leistungsbeschreibung strenge Mindestanforderungen für das Energieeffizienzniveau- bzw. die Energieeffizienzklasse festschreiben. Zweitens muss der Auftraggeber von den Bietern Informationen zum Energieverbrauch angebotener Waren fordern. Drittens muss der Auftraggeber die Energieeffizienz in der Wertung angemessen berücksichtigen. Besondere Brisanz erhalten diese Regelungen dadurch, dass ihr sachlicher Anwendungsbereich durch das Energiepaket der Bundesregierung im August 2011 erheblich ausgeweitet wurde: Erfasst werden jetzt alle "energieverbrauchsrelevanten Waren", im Anwendungsbereich der VOL/A sogar solche Waren, die "wesentliche Vorraussetzung" der Ausführung der Dienstleistungsind (§ 4 IV VgV). Der folgende Beitrag stellt im Anschluss an NZBau 2011, 658, die Auswirkungen dieser Regelungen für die Beschaffungspraxis dar und untersucht, ob den neuen Regelungen bieterschützende Wirkung zukommt.
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Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht
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Nr. 4
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S. 201-206