Die richtlinienkonforme Auslegung im Umweltstrafrecht - dargestellt am Abfallbegriff des § 326 Abs. 1 StGB.

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DE

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Trier

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ZLB: 97/2583

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Zusammenfassung

Bei dem Abfallbegriff im Strafrecht stellt sich die Frage, ob hier wie im Verwaltungsrecht eine richtlinienkonforme Auslegung des Europarechts besteht, und zwar insbesondere auch dann, wenn der Begriff keine unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten besitzt. Das geschieht nur dann, wenn die auf Gemeinschaftsebene und nationaler Ebene verwendeten Begriffe nicht identisch sind. Der Abfallbegriff im Strafrecht ist nicht der gleiche wie der im Abfallgesetz und muß daher im Wege der Auslegung näher bestimmt werden. In diesem Zusammenhang wird auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26.2.1991 ausführlich eingegangen, in welchem eine neue Ausprägung des Abfallbegriffs mit europarechtlicher Tendenz erkennbar wird. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, daß Tatbestände des Umweltstrafrechts grundsätzlich richtlinienkonform auszulegen sind, vorausgesetzt, daß eine nationale verwaltungsrechtliche Transformationsvorschrift existiert. kirs/difu

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ca. 170 S.

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