Die Fiktion im öffentlichen Recht.

Jachmann, Monika
Duncker & Humblot
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1998

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Duncker & Humblot

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DE

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Berlin

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ZLB: 98/1023

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DI

Abstract

Im allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet Fiktion eine Erdichtung, eine Einbildung oder Erfindung. Im Bereich des Rechts begreift man die Fiktion als rechtliche Gleichbewertung zweier verschiedener Tatbestände. Dort, wo ein Gesetz Begriffe wie: gilt als, wie wenn, als ob, steht gleich usw. verwendet, liegt die Annahme einer Rechtsfiktion besonders nahe. Die Verwendung der Fiktion führt oftmals zu der Annahme, der Richter habe den Sachverhalt umgedacht, um die Wahrheit zu verschleiern. In dieser Untersuchung soll die Bedeutung der Rechtsfiktion im Prozeß der Rechtsgewinnung im öffentlichen Recht bestimmt werden, wofür rechtstheoretisch bzw. methodologisch die Strukturmerkmale herausgearbeitet werden. Untersucht wird die Fiktion u.a. im Verwaltungs-, Kommunal-, Bau-, Ausländer- und Verfassungsrecht sowie in der Gesetzgebung. kirs/difu

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1309 S.

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Schriften zum Öffentlichen Recht; 742

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