Anforderungen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung an einen Abbau von Steinen und Erden - Zur Geltung und Reichweite der Eingriffsregelung bei der Gewinnung oberflächennaher Bodenschätze nach dem Bundesberggesetz.
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DE
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Frankfurt/Main
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ZLB: 98/2077
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DI
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Abstract
Zu einem Konflikt mit dem Naturschutz führt bei dem Abbau von Steinen und Erden (insbesondere von Kies und Sand) insbesondere die Flächenintensität des Abbaus. Die oberflächennahen Lagerstätten werden in der Regel im Tagebau abgebaut, wozu sämtliche Deckschichten über der Lagerstätte entfernt werden. Gegenstand der Untersuchung ist die Frage, inwieweit die bergbaurechtlichen Regelungen die Eingriffsregelung des § 8 Bundesnaturschutzgesetz verdrängen können. Diese Vorschrift verpflichtet denjenigen, der die Gestalt von Grundflächen oder das Landschaftsbild verändert, diese Veränderungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen. Ist ein solcher Ausgleich nicht möglich, darf die Genehmigung gar nicht erst erteilt werden. Die Reichweite dieser Verpflichtung im Bergrecht ist bisher weitgehend ungeklärt, da weder das Bundesnaturschutzgesetz noch das Bundesberggesetz eine diesbezügliche Regelung enthalten. Das Ausgleichsgebot läßt sich jedoch gut in die bergrechtliche Forderung nach der Wiedernutzbarmachung des Abbaubereichs integrieren. Das gestufte System der bergrechtlichen Betriebsplanzulassung korrespondiert dagegen nicht mit den Stufen der Eingriffsregelung. Dennoch kann die Eingriffsregelung in den konkreteren Plänen genügend Berücksichtigung finden. Untersucht wird auch die diesbezügliche Sonderstellung der neuen Bundesländer. lil/difu
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XXVI, 240 S.