Eingriffe, Vermeidung, Ausgleich und Untersagung - Zur Auslegung der wesentlichen Begriffe des § 8 Bundesnaturschutzgesetz.

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Bonn

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ZLB: 98/2098

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DI

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Abstract

Die sogenannte "Eingriffsregelung" des § 8 Bundesnaturschutzgesetz, nach der irreversible Eingriffe in die Natur nicht genehmigt werden dürfen, während unvermeidbare reversible Eingriffe vom Verursacher durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ausgeglichen werden müssen, hat die in sie gesetzten Erwartungen nicht erfüllt. Aus juristischer Sicht sind die vielen unbestimmten Rechtsbegriffe dieser Regelung problematisch. Die Auslegungsspielräume sind so groß, daß sich die Naturschutzbehörden selbst gegenüber den Verursachern schwerwiegender Schäden in Natur und Landschaft häufig nicht durchsetzen können. Probleme bereitet auch der landschaftspflegerische Begleitplan, dessen Inhalte und Aufgaben immer noch ungeklärt sind. Die will daher die Rechtsbegriffe der Eingriffsregelung definieren oder zumindest die verbleibenden Auslegungsspielräume durch Wertungshinweise einengen. Behandelt werden der Eingriffsbegriff, die Schutzgüter des Naturschutzrechts, die Vermeidungs- und Ausgleichspflicht und die Untersagungsklausel. lil/difu

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ca. 190 S.

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