Die Haftung aufgrund unverschuldeter Eingriffe in Eigentum und Besitz an unbeweglichen Sachen. Eine rechtsvergleichende Untersuchung zum deutschen und anglo-amerikanischen Recht.

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Frankfurt/Main

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ZLB: 98/537

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DI

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Abstract

Der Eigentums- und Besitzschutz von Immobilien ist in Deutschland einerseits, in Großbritannien und den USA andererseits zumindest hinsichtlich des grundsätzlichen Ansatzes ganz unterschiedlich geregelt. Während sich der Schutz in Deutschland aus den dinglichen Rechten des Eigentums und des Besitzes herleitet, bildet im anglo-amerikanischen Recht (Fall Rylands/Fletcher, 1866) das Deliktsrecht die Grundlage. Während in Deutschland die Abgrenzung zwischen dinglichen Ansprüchen und Schadenersatzansprüchen erhebliche Schwierigkeiten bietet, tritt dieser Gegensatz in den USA naturgemäß nicht auf. Da im deutschen Recht zwischen dem dinglichen und dem deliktischen Schutz eine Lücke klafft, wird die Regelung des § 906 Abs. 2 S. 2 BGB in einigen Bereichen analog angewendet. Nach dieser Regelung kann der Eigentümer, der eine Einwirkung zu dulden hat, Ersatz in Geld verlangen. Durch diese analoge Anwendung ergibt sich im Ergebnis doch eine weitgehende Übereinstimmung mit dem "tort of trespass" und "tort of nuisance" der USA. Der Eigentumsschutz hat sich auch dadurch dem Schadenersatz angeglichen, daß der Eigentümer Beeinträchtigungen selbst beseitigen und für die Aufwendungen Ersatz verlangen kann. lil/difu

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328, LXXIX S.

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Europäische Hochschulschriften. Reihe 2 - Rechtswissenschaft; 2166