Umweltschutz als Inhalts- und Schrankenbestimmung in privatrechtlichen Verträgen.

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Frankfurt/Main

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ZLB: 98/530

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Abstract

Auch privatrechtliche Verträge können einen Beitrag zum Umweltschutz leisten. So ist es (selbstverständlich) möglich, bei dem Verkauf von in Einwegverpackungen verpackten Sachen zu vereinbaren, daß und wie die Verpackungen wiederzuverwerten sind. Diese Pflichten können auch durch Vertragsstrafen bekräftigt werden. Die Durchsetzung erfolgt auf dem üblichen zivilrechtlichen Weg. Besonders effektiv sind dingliche Vereinbarungen, wie z.B. die Bestellung von Benutzungs- oder Verbotsdienstbarkeiten an Grundstücken, die bestimmte Nutzungsarten eines Grundstücks ausschließen können. So können auch Rechtsnachfolger gebunden werden. Bei der Erschließung von Neubaugebieten besteht somit auch für öffentliche Planungsträger die Möglichkeit, verbindlich die Nutzung eines Grundstücks zu regeln, ohne umständlich Pläne erstellen zu müssen. Andererseits können aber auch Umweltschutzbestimmungen umweltfeindliche Vertragsgestaltungen unterbinden, da diese wegen Gesetzesverstoßes unwirksam sein können. lil/difu

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343 S.

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Europäische Hochschulschriften. Reihe 2 - Rechtswissenschaft; 2237