Zulässigkeit staatlicher Umweltschutzbeihilfen. Der Kompetenznormkonflikt von Art. 130s Abs. 1 und Art. 93 Abs. 2 EG-Vertrag.

Heymann
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DE

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Köln

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ZLB: 97/3867

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Die Subventionierung umweltschützender Maßnahmen einzelner Unternehmen durch Mitgliedstaaten der EU unterliegt einer Kontrollaufsicht durch die Kommission der Gemeinschaft, da diese nach Art. 93 EG-Vertrag die Aufsicht über mögliche Wettbewerbsverzerrungen innerhalb der Gemeinschaft inne hat. Nach Ansicht der Autorin stellt die Kommission dabei oft denWettbewerbsschutz über den Umweltschutz. Nach Art. 130 EG- Vertrag müssen jedoch die Erfordernisse des Umweltschutzes bei der Festlegung und Durchführung der anderen Gemeinschaftspolitiken mit einbezogen werden. Durch diese imperativische "Querschnittsklausel" kann keine gemeinschaftliche Tätigkeit mehr durchgeführt werden, ohne umweltpolitische Belange zu berücksichtigen. Somit ist auch im Rahmen des Art. 93 die Genehmigung einer ansonsten unzulässigen Beihilfe aus Gründen des Umweltschutzes zulässig. Die Kommission ist allerdings nicht befugt, die Entscheidung über die Gewährung einer Beihilfe zur Durchsetzung der Umweltziele mit Auflagen zu versehen, da sie sonst in die Kompetenzen des Rates der EG eingreifen würde. lil/difu

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XIII, 150 S.

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Völkerrecht - Europarecht - Staatsrecht; 21