Die Kapitalkostenumlage auf den Mieter nach § 5 MHG.

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DE

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Hamburg

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ZLB: 97/1209

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Zusammenfassung

§ 5 MHG (Gesetz zur Regelung der Miethöhe) bezweckt die Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit des Hausbesitzes und hat Äquivalenzsicherungsfunktion, d.h. nach der Vorstellung des Vermieters sollte es nach Vertragsabschluß nicht zu einem unvorhergesehenen Anstieg der laufenden Kapitalkosten kommen. Der § 5 MHG ist also eine einseitig den Vermieter begünstigende Regelung, wodurch der Mieter an den Finanzierungskosten des Vermieters beteiligt ist. Die Untersuchung befaßt sich mit den Anwendungsvoraussetzungen des § 5 MHG. Es wird z.B. auf Erhöhungen der Kapitalkosten bei Annuitätendarlehen besonders eingegangen. Der Autor wendet sich auch der Frage zu, ob der Vermieter bei einer Mieterhöhung nach § 5 MHG die Regelung über die Mietpreisüberhöhung nach § 5 Wirtschaftsstrafgesetz und den Tatbestand des Mietwuchers zu beachten hat. kirs/difu

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VI, 199 S.

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Deutsches und internationales Wirtschaftsrecht; 9