Der öffentlich-rechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Historische Ursprünge im deutschen Recht, Übernahme in das Recht der Europäischen Gemeinschaften sowie Entwicklungen im französischen und im englischen Recht.

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Münster

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ZLB: 97/986

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Abstract

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besagt, daß nur die hoheitliche Maßnahme gegen Bürger rechtens ist, welche a) geeignet ist, ein verfassungskonformes Ziel zu verwirklichen, b) das mildeste unter mehreren geeigneten Mittel darstellt und c) ein Interesse verfolgt, welches ein kollidierendes Bürgerinteresse im Einzelfall begründbar überwiegt. Der Grundsatz ist in Deutschland als grundlegende Maxime des Verfassungs- und Verwaltungsrechts, zumindest in den Teilgrundsätzen a) und b), seit Ende des 19. Jahrhunderts anerkannt. Aber erst nach 1945 wurde der Grundsatz als ein gerichtlicher Kontrollmaßstab für staatliches Handeln etabliert. Im Kreuzberg-Urteil von 1882 äußerte das Preußische Oberverwaltungsgericht noch Bedenken hinsichtlich seiner Kompetenz, das Handeln von Behörden gerichtlich zu kontrollieren. Der Europäische Gerichtshof lehnte sich schon früh an die Gerichte der Bundesrepublik an und verwendet den Grundsatz seit 1970 als Kontrollmaßstab für sämtliche Maßnahmen der Gemeinschaftsorgane und der Mitgliedstaaten. Im französischen und englischen Recht gewinnt der Grundsatz unter dem verstärkten Einfluß des EU-Rechts an Bedeutung. gar/difu

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VIII, 242 S.

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