Die verfahrensrechtliche Stellung des Beschuldigten im deutschen und italienischen Umweltstrafprozeß am Beispiel des wasserrechtlichen Emittenten.

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Marburg

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ZLB: 96/1922

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DI

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Abstract

Einleitungen von umweltbelastenden Stoffen in Gewässer bedürfen einer Genehmigung. Die Behörde erteilt sie unter der Auflage, daß der Einleiter die Behörde Überwachungen durchführen läßt, die sicherstellen, daß bestimmte Grenzwerte nicht überschritten werden. Die Überschreitung der Grenzwerte kann strafrechtlich relevant werden. Die für die Kontrolle zuständige Verwaltungsbehörde hat Zugang zu den Informationen, die den Verdacht einer Gewässerverunreinigung nähren können. Diese können die Strafverfolgungsbehörden zu Ermittlungen veranlassen. Ist dies der Fall, stellt sich die Frage, ob durch diese Ermittlungstätigkeit und durch die andauernde Kontrolle strafprozessuale Rechte des Tatverdächtigen - wie der Anspruchauf rechtliches Gehör oder das Aussageverweigerungsrecht - aktualisiert werden. Im Mittelpunkt der Untersuchung steht die Frage, ob und wie "mit den Mitteln hoheitlichen Zwanges gewonnene Erkenntnisse im Strafverfahren verwertet werden können" (S. 233). Das italienische Recht gewährt dem Beschuldigten mehr strafprozessuale Abwehr- und Mitwirkungsbefugnisse. gar/difu

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X, 281 S.

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