Die Auslegung und Anwendung des Art. 34 GG im Falle legislativen Unrechts unter Berücksichtigung des gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs und einschlägiger Regelungen der Europäischen Menschenrechtskonvention.

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Münster

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ZLB: 96/1998

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DI

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Abstract

Sind Schadenersatzansprüche des Bürgers gegen den Staat wegen eines fehlerhaften Rechtssetzungsaktes denkbar? Die Frage ist mit einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes von 1991 (Francovich-Urteil) virulent geworden. Die hiesige Rechtsprechung bejaht bislang im Bereich legislativen Unrechts eine Staatshaftung nur im Falle fehlerhafter Verordnungen oder Satzungen; ebensowenig kommt für die herrschende Meinung der Literatur ein Schadenersatzanspruch aufgrund unrechtmäßiger formeller Gesetze in Betracht. Art. 34 GG wird immer noch, getreu seiner historischen Intention, als bloße Überleitungsnorm zu § 839 BGB verstanden, der an den Tatbestand einer Amtspflichtverletzung anknüpft. Das Bedürfnis einer einheitlich geregelten Staatshaftung im Bereich formeller Rechtssetzungsakte ist allgemein mit Rücksicht auf das Rechtsstaatlichkeitsprinzip anerkannt. Eine mit EG-Recht und der Europäischen Menschenrechtskonvention konforme Auslegung des Art. 34 GG verlangt, so der Autor, seine unmittelbare Anwendung bei unrechtmäßigen Rechtssetzungsakten. gar/difu

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ca. 250 S.

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