Der Rechtsschutz im Bau- und Planungsrecht im allgemeinen und unter besonderer Berücksichtigung der Verhältnisse im Kanton Obwalden.

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Fribourg

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ZLB: 96/1544

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DI

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Abstract

Im schweizerischen Baurecht stellt sich - ähnlich wie im deutschen - das Problem, in welcher Phase exekutiven Entscheidens und Handelns der Bürger eigene Interessen anmelden kann. Allgemein hat sich die Einsicht durchgesetzt, daß bereits in der Phase der Planung ein Rechtsschutzinteresse des Bürgers besteht, auch wenn die behördlichen Entscheidungen in dieser Phase noch gar keine Außenwirksamkeit entfalten. Der Autor untersucht die Informations- und Mitwirkungsrechte, die das Bundes- und das kantonale Recht dem einzelnen und Interessensverbänden in Sachen Bauplanung einräumen. Das Bundesrecht formuliert Standards und Mindestanforderungen für den oft nur lückenhaft geregelten Rechtsschutz gegen Entscheidungen auf der Grundlage kantonalen Rechts bzw. kommunaler Beschlüsse. Bemerkenswert ist mit Blick auf das deutsche Recht, daß in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (auf bundesgerichtlicher Ebene) nicht zwingend eine Verletzung subjektiven Rechts vorgetragen werden muß. Als Beschwerdegründe können sämtliche Verstöße der Verwaltung gegen Bundesrecht gerügt werden, so daß auch eine Organklage gegen die Verwaltung denkbar ist. gar/difu

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LIX, 262 S.

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