Art. 15 GG im Verfassungsgefüge.
Lang
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Lang
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DE
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Frankfurt/Main
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ZLB: 96/2780
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DI
S
S
relationships.isAuthorOf
Abstract
Art. 15 GG, der die Möglichkeit der Sozialisierung von "Grund und Boden", "Naturschätzen" und "Produktionsmitteln" vorsieht, stellt oberflächlich besehen einen erratischen Block im Normengefüge des GG dar. Diejenigen, die dem GG eine eindeutige Entscheidung für die (soziale) Marktwirtschaft entnehmen wollen, geraten durch diese Norm in eine Begründungsnot - ein Umstand, der, so der Verfasser, bislang jedoch noch keine eingehende Beschäftigung mit Art. 15 GG in der Literatur provoziert hat. Der Verfasser versucht, den juridischen, verfassungsdogmatischen Kern der Sozialisierungsklauselfreizulegen. Die Vergesellschaftung von Privateigentum kann - auch in einer sozialen Marktwirtschaft - von der Verfassung her geboten sein, wenn die Gefahr des Mißbrauchs wirtschaftlicher Macht durch private Unternehmen, die eine Monopolstellung innehaben, besteht. Erläutert werden historische Bezüge, etwa zum Begriff des Gemeineigentums nach Art. 156 Weimarer Reichsverfassung, sowie der systematische Zusammenhang mit den Grundrechten und dem in Art. 20 I verankerten Sozialstaatsprinzip. gar/difu
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272 S.
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Europäische Hochschulschriften. Reihe 2 - Rechtswissenschaft; 1866