Die Unionsbürgerschaft und das Staatsangehörigkeitsrecht in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

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Frankfurt/Main

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ZLB: 96/3081

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Zusammenfassung

Mit dem Maastrichter Vertrag wurde die Unionsbürgerschaft eingeführt. Sie stattet den Bürger der Union mit Rechten wie dem Freizügigkeits-, dem Wahl- und dem Beschwerderecht aus, die nach Art. 8 - 8 e EG-Vertrag von der Union selbst zu garantieren sind. Zwar ist damit die vor Maastricht auf einebloße Marktbürgerschaft reduzierte Europaangehörigkeit des EG- Bürgers gestärkt, jedoch nicht auf das Niveau einer nationalen Staatsangehörigkeit gehoben. Das Verhältnis zu dieser erweist sich insofern als problematisch, als die Mitgliedstaaten, gemäß ihrer uneingeschränkten Regelungskompetenz auf diesem Gebiet, die Einbürgerung nach wie vor unterschiedlich handhaben können. Konflikte mit nationalen Interessen sind durch den Maastrichter Vertrag vorprogrammiert worden: Mit der Einbürgerung von Drittlandangehörigen genießen diese gleichzeitig die Bürgerrechte der Union, die sie in anderen Mitgliedstaaten zur Geltung bringen können. Die Autorin hält eine Harmonisierung des Staatangehörigkeitsrechts der EG-Staaten für unerläßlich und zeigt Wege auf, wie die EU eine solche erreichen kann. gar/difu

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211 S.

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Schriften zum Staats- und Völkerrecht; 66