Die Ausnahmebewilligung im Baurecht, insbesondere nach § 220 des züricherischen Planungs- und Baugesetzes.
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CH
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Zürich
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ZLB: 96/68
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DI
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Abstract
§ 220 Planung- und Baugesetz (PBG) befreit von den kantonalen und kommunalen Bauvorschriften. Die Arbeit schildert zunächst das Institut der Ausnahmebewilligung im Baurecht ganz allgemein. Speziell anhand der Regelung im Kanton Zürich wird untersucht, ob dem Wortlaut nach eine befriedigende Anwendung möglich wäre oder ob es einer Neuformulierung bedarf, um auf möglichst viele unvorhersehbare Sachverhalte Anwendung zu finden. Dem Wortlaut zufolge werden Vorhaben, die gesetzlich nicht geregelt sind, mittels Ausnahmegenehmigung zugelassen, da die Norm gestattet, möglichst viele Sachverhalte unter diese zu subsumieren, ohne daß der Zweck der Norm beachtet wird, nämlich das Vorliegen von Ausnahmevoraussetzungen. Die Autorin nennt hier unter anderen das Beispiel der Züricher Basements (Ladengeschosse) und vertritt die Auffassung, daß eine Neuformulierung vorzuziehen sei, um Mißverständnisse zu vermeiden. kirs/difu
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XXIII, 151 S.